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   BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10   

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BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10 (https://dejure.org/2011,78)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2011 - X ZB 4/10 (https://dejure.org/2011,78)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - X ZB 4/10 (https://dejure.org/2011,78)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    § 15 Abs 2 AEG, § 100 Abs 2 GWB
    Vergabe öffentlicher Aufträge: Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Übernahme des Betriebsrisikos als Voraussetzungen für eine Dienstleistungskonzession - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf eine Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Prüfung einer für eine Dienstleistungskonzession charakteristischen Übernahme ...

  • Betriebs-Berater

    Vergaberechtliches Nachprüfverfahren nach GWB - S-Bahn-Verkehr Rhein Ruhr

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Übernahme des Betriebsrisikos als Voraussetzungen für eine Dienstleistungskonzession - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rewis.io

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Übernahme des Betriebsrisikos als Voraussetzungen für eine Dienstleistungskonzession - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Vergabevorschriften des Vierten Teils des GWB auf eine Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Prüfung einer für eine Dienstleistungskonzession charakteristischen Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen; Übernahme des Betriebsrisikos als Voraussetzungen für eine Dienstleistungskonzession - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von S-Bahn-Verkehrsleistungen muss ausgeschrieben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die S-Bahn fürs Ruhrgebiet

  • lto.de (Kurzinformation)

    S-Bahn-Verkehr - Jetzt kommt die Konkurrenz zum Zug

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Vergaberecht: S-Bahn-Leistungen müssen ausgeschrieben werden

  • spiegel.de (Pressemeldung, 08.02.2011)

    Schlappe für die Bahn: BGH erzwingt mehr Wettbewerb im Nahverkehr

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Dokumentationsmängel können im Nachprüfungsverfahren geheilt werden!

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    S-Bahn-Leistungen müssen ausgeschrieben werden

  • ams-rae.de (Kurzinformation)

    S-Bahn-Leistungen müssen ausgeschrieben werden

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Die Vergabe von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr unterfällt dem Vergaberecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    S-Bahn-Leistungen in Nordrhein-Westfalen müssen ab 2019 neu ausgeschrieben werden - Verlängerungsvertrag mit Deutscher Bahn gerichtlich aufgehoben

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe eröffnet mehr Wettbewerb auf Gleisen

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH stärkt Wettbewerb im Eisenbahnverkehr: Vergabe muss grundsätzlich ausgeschrieben werden

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehr Wettbewerb im Eisenbahnverkehr - Allgemeine Ausschreibungspflicht für S-Bahnen und Regionalbahnen (RA Wolfgang Trautner)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beschluss könnte kommunale Verkehrsbetriebe bedrohen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    S-Bahn-Leistungen müssen ausgeschrieben werden! (IBR 2011, 225)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Heilung von Dokumentationsmängeln im Nachprüfungsverfahren möglich? (IBR 2011, 477)

Sonstiges

  • heuking.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) und Bahn legen Streit bei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 200
  • NVwZ 2011, 1024
  • NZBau 2011, 175
  • NJ 2011, 307
  • WM 2011, 1572
  • BB 2011, 514
  • BauR 2011, 1220
  • GewArch 2011, 222
  • VergabeR 2011, 452
 
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Wird zitiert von ... (381)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 31/08

    Rettungsdienstleistungen

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Obergerichts tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - X ZB 31/08, BGHZ 179, 84 - Rettungsdienstleistungen).

    a) Dieser Anwendungsbereich ist im Gesetz nach Vertragsarten und -gegenständen prinzipiell umfassend bestimmt (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - X ZB 31/08, BGHZ 179, 84 Rn. 21 - Rettungsdienstleistungen; aA Prieß, NZBau 2002, 539 ff.).

    Dieser Ausnahmekatalog ist grundsätzlich als abschließend anzusehen (vgl. BGHZ 179, 84 Rn. 21 - Rettungsdienstleistungen).

    Im Übrigen hat der Senat bereits am Beispiel der Regelung in § 126 GWB aufgezeigt, dass gerade der objektive Regelungsgehalt des den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhaltenden Art. 1 des Vergaberechtsänderungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) auch in anderem Sachzusammenhang über den subjektiven Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe hinausgeht (BGHZ 179, 84 Rn. 24 - Rettungsdienstleistungen).

    b) Soweit dem Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2008 (BGHZ 179, 84 Rn. 20 - Rettungsdienstleistungen) Zweifel daran entnommen werden können, dass Dienstleistungskonzessionen vom Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen waren, bezog sich diese Entscheidung auf die bis zum 23. April 2009 geltende Fassung des Gesetzes.

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Als unterlegener Beteiligter ist ein Beigeladener jedenfalls dann anzusehen, wenn er vor der Vergabekammer zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat und damit nicht durchgedrungen ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, BGHZ 169, 131 Rn. 58; OLG Düsseldorf VergabeR 2004, 126 f.).

    Die Mithaftung auch eines unterlegenen Beigeladenen entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 128 Abs. 4 GWB aF (BGHZ 169, 131 Rn. 58).

    Da das Gesetz insoweit nicht ausdrücklich gesamtschuldnerische Haftung vorsieht, haften diese Beteiligten als Teilschuldner (BGHZ 169, 131 Rn. 58; ebenso OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 38, 40; OLG München NZBau 2006, 135 f.).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    d) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Dienstleistungskonzession charakteristisch, dass der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung in der Weise den Risiken des Marktes ausgesetzt ist, dass er das damit einhergehende Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt (EuGH, VergabeR 2007, 604 Rn. 34 mwN; VergabeR 2010, 48 Rn. 77 - WAZV Gotha).

    Die Beantwortung dieser Frage ist folgerichtig in die Hände des nationalen Richters gelegt (EuGH, VergabeR 2010, 48 Rn. 78 - WAZV Gotha).

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 17/08

    Rabattvereinbarungen

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Soweit es Beschaffungen im Gesundheitssektor betrifft, war deren Zuweisung zum Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den ordentlichen Gerichten und denjenigen der Sozialgerichtsbarkeit umstritten, wurde vom Senat in einem obiter dictum bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2008 - X ZB 17/08, VergabeR 2008, 787 - Rabattvereinbarungen mwN) und ist erst danach vom Gesetzgeber abweichend geregelt worden (vgl. Art. 1 Nr. 1e und 2b Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15. Dezember 2008, GKV-OrgWG, BGBl. I S. 2426).

    (1) Die Regelung mag Vorbehalten gegen die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungsverfahren und befürchteten negativen Auswirkungen eines verbesserten Rechtsschutzes auf die Investitionstätigkeit im Allgemeinen geschuldet gewesen sein, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht ausführt (aaO, S. 661 f.; vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 15. August 2008 - X ZB 17/08, VergabeR 2008, 787 Rn. 13 - Rabattvereinbarungen mwN).

  • OLG Celle, 11.02.2010 - 13 Verg 16/09

    Umfang der Präklusion der Rüge der fehlenden Mindestanforderungen für

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Da die Vorlage hiernach zulässig ist, bedarf die vom vorlegenden Gericht außerdem ausgeführte Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (VergabeR 2010, 669) zu den vergaberechtlichen Konsequenzen einer zeitversetzten Dokumentation des Vergabeverfahrens an dieser Stelle keiner Erörterung.

    Das vorlegende Oberlandesgericht erörtert mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (VergabeR 2010, 669) zur notwendigerweise zeitnahen Dokumentation (Vergabevermerk), inwieweit es unter dem Gesichtspunkt unzureichender Dokumentation vergaberechtlichen Bedenken ausgesetzt sein könnte, dass der VRR lediglich zeitversetzt, erst im Nachprüfungsverfahren, dargelegt hat, dass nur eine gemeinsame Vergabe der Linien S 5 und S 8 in Betracht komme.

  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Ob eine Ausnahme davon zuzulassen ist, wenn es sich dabei um einen unbedeutenden Nachtrag handelt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. EuGH, VergabeR 2008, 758 - pressetext Nachrichtenagentur; VergabeR 2010, 643, insbesondere Rn. 36 Satz 1 - Wall AG).
  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Der Begriff der Zuzahlung eines Preises ist unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten weit zu verstehen; es kommt lediglich darauf an, dass der Konzessionär zusätzlich zum Verwertungsrecht geldwerte Zuwendungen erhält (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/05, BGHZ 162, 116 ff.).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Der Begriff der Zuzahlung eines Preises ist unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten weit zu verstehen; es kommt lediglich darauf an, dass der Konzessionär zusätzlich zum Verwertungsrecht geldwerte Zuwendungen erhält (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - X ZB 27/05, BGHZ 162, 116 ff.).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Ob eine Ausnahme davon zuzulassen ist, wenn es sich dabei um einen unbedeutenden Nachtrag handelt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. EuGH, VergabeR 2008, 758 - pressetext Nachrichtenagentur; VergabeR 2010, 643, insbesondere Rn. 36 Satz 1 - Wall AG).
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2009 - 15 Verg 3/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung;

    Auszug aus BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10
    Vielmehr ist, soweit es die Frage der möglichen Heilung von Dokumentationsmängeln im Vergabevermerk betrifft, einerseits zu berücksichtigen, dass insbesondere die zeitnahe Führung des Vergabevermerks die Transparenz des Vergabeverfahrens schützen und Manipulationsmöglichkeiten entgegenwirken soll (vgl. Thüringer OLG, VergabeR 2010, 96, 100).
  • OLG München, 21.05.2010 - Verg 2/10

    Vergabenachprüfungsverfahren: Sofortige Beschwerde eines Beigeladenen gegen die

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2000 - Verg 21/00

    Ausschluß von nicht der Leistungsbeschreibung entsprechenden Angeboten

  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2003 - Verg 1/02

    Kostentragungspflicht des Beigeladenen

  • OLG München, 29.06.2005 - Verg 10/05

    Besprechungsgebühr im Vergabeverfahren bei telefonischer Erörterung der

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • OLG Brandenburg, 02.09.2003 - Verg W 3/03

    Pflicht zur Ausschreibung von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs

  • BGH, 21.02.1995 - KVR 4/94

    Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Mißbrauchsverfügung; Gleichartigkeit von

  • VK Münster, 18.03.2010 - VK 1/10

    Milliardenauftrag von DB Regio unwirksam!

  • BGH, 24.03.2009 - VI ZB 89/08

    Anforderungen an den Berufungsschriftsatz; Auslegung eines mit "Berufung und

  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 Verg 5/15

    Entscheidung der Vergabekammer über die Aufhebung eines ausgeschriebenen

    Auch nachträglich angeführte Aufhebungsgründe sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, juris Tz. 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2011 - Verg 55/10, juris Tz. 43).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

    Die Vergabestelle hat mindestens die einzelnen Teilschritte des Vergabeverfahrens - wenn auch ergebnisorientiert und im Nachprüfungsverfahren erweiterbar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr, Rn. 73) - im Vergabevermerk festzuhalten.

    Verbleibende Dokumentationsmängel sind, wie der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr, ausgeführt hat, heilbar und durch nachgeschobenen Vortrag der Antragsgegnerin im Prozess geheilt worden.

  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Das streitbefangene Beschaffungsvorhaben ist dementsprechend nicht auf einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB a.F. gerichtet mit der Folge, dass dessen Vergabe grundsätzlich nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 102 ff GWB a.F. sein kann (vgl. BGHZ 188, 200 ff; BGH NZBau 2012, 586; BGH NZBau 2012, 248; OLG Jena VergabeR 2015, 783; OLG Karlsruhe NZBau 2015, 506; OLG Celle VergabeR 2015, 50; OLG Celle VergabeR 2015, 44; Kus in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl. Rdn. 5 zu § 102 GWB; Summa in Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Rdn. 10 zu § 102 GWB; Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 18 zu § 102 GWB).

    Wird aber in den Gesetzgebungsmaterialien positiv zum Ausdruck gebracht, dass das geplante Gesetz auf einen bestimmten Gegenstand nicht anzuwenden ist, ist dem bei der Auslegung besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BGHZ 188, 200 ff; BGH NZBau 2012, 248).

    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder aber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, hat sich dementsprechend bislang ausschließlich nach Unionsrecht beurteilt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-348/10, NZBau 2012, 183; BGHZ 188, 200; OLG Celle VergabeR 2015, 44; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699).

    Der Begriff der Zuzahlung eines Preises ist dabei unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten weit zu verstehen; es kommt lediglich darauf an, dass der Konzessionär zusätzlich zum Verwertungsrecht geldwerte Zuwendungen erhält (vgl. BGHZ 188, 200).

    Verträge dürfen nicht entgegen dieser Rechtsprechung als Dienstleistungskonzessionen eingeordnet und dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen werden, wenn der Konzessionär das Betriebsrisiko nur zu einem unwesentlichen Teil übernimmt (vgl. BGHZ 188, 200).

    Die Beantwortung dieser Frage ist folgerichtig in die Hände des nationalen Richters gelegt (vgl. EuGH VergabeR 2010, 48 Rdn. 78, WAZV Gotha, BGHZ 188, 200).

    Bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände sollen insbesondere die in Bezug auf den Vertragsgegenstand herrschenden Marktverhältnisse und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sein, die beide ganz unterschiedlich gestaltet sein können (vgl. BGHZ 188, 200; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 02949).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Entgeltlichkeit, der für den Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 1 GWB kennzeichnend ist, weit zu verstehen ist und nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages beschränkt sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011, X ZB 4/10 zitiert nach juris; OLG Celle VergabeR 2015, 50).

    Ist eine Zuzahlung vorgesehen, kann der Vertrag jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession vom Anwendungsbereich des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen werden, wenn die zusätzliche Vergütung ein solches Gewicht einnimmt, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann, sondern sich gerade darin zeigt, dass die aus der Erbringung der Dienstleistung möglichen Einkünfte allein ein Entgelt darstellen würden, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung läge (vgl. BGHZ 188, 200; BGH NZBau 2011, 175).

    Unschädlich soll hingegen sein, wenn der öffentliche Auftraggeber nur unwesentliche Zuzahlungen an den Konzessionär leistet (vgl. BGHZ 188, 200; BGH NZBau 2011, 175; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699; Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, 3. Aufl., Rdn. 583 zu § 99 GWB).

    Es bedarf auch insoweit stets einer alle Umstände des Einzelfalls einbeziehender Gesamtschau (vgl. BGHZ 188, 200).

    Dass der nationale Gesetzgeber ein entsprechendes Rechtsschutzinstrumentarium für diesen Bereich nicht vorgesehen hat, ist vielmehr grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH NZBau 2012, 248; BGHZ 188, 200 ff).

    Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in den zu einer Dienstleistungskonzession ergangenen Beschlüssen vom 23. Januar 2011 (X ZB 5/11, NZBau 2012, 248), vom 18. Juni 2012 (X ZB 9/11, VergabeR 2012, 839) und vom 08. Februar 2011 (X ZB 4/11, BGHZ 188, 200) ebenfalls nicht offen gelassen, ob die dort streitgegenständlichen Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession oder aber eines Dienstleistungsauftrages vergeben worden sind, weil für ihn eine analoge Anwendung des § 102 GWB a.F. nicht in Betracht gekommen ist.

    Ausschließlich das nationale Gericht ist in der Lage, die Bestimmungen seines nationalen Rechts auszulegen sowie den Anteil des Risikos zu bewerten, den der Auftragnehmer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Vertragsbestimmungen tatsächlich übernimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C- 348/10, Rdn. 57, VergabeR 2012, 164; EuGH, VergabeR 2010, 48 Rdn.78, WAZV Gotha; BGHZ 188, 200).

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Rechtsprechung
   BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08   

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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - Entgelt

  • openjur.de

    Anlernvertrag; faktisches Arbeitsverhältnis; Entgelt

  • Bundesarbeitsgericht

    Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - Entgelt

Kurzfassungen/Presse (26)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Anlernvertrag"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Anlernvertrag" für einen anerkannten Ausbildungsberuf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umgehung von Tarifvertragslöhnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines "Anlernvertrags" für einen anerkannten Ausbildungsberuf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Umgehung eines Ausbildungsverhältnisses

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Anlernvertrag" beim Malermeister - Ausbildung muss prinzipiell im "Berufsausbildungsverhältnis" stattfinden!

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines "Anlernvertrags für einen anerkannten Ausbildungsberuf

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Angemessener Lohn für Auszubildende

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Faktisches Vertragsverhältnis bei Anlernvertrag

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines "Anlernvertrags"

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Nichtigkeit von Anlernverträgen für anerkannte Ausbildungsberufe

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Nichtigkeit eines "Anlernvertrags"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn bei "Anlernverträgen"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Tariflohn ist trotz anders lautendem "Anlernvertrag" einklagbar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsvertrag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Tariflohn ist trotz anders lautendem Anlernvertrag einklagbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angemessener Lohn für Auszubildende

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anlernvertrag unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafter Anlernvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines "Anlernvertrags" für einen anerkannten Ausbildungsberuf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tariflohn ist trotz anders lautendem Anlernvertrag einklagbar

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Nichtiges Anlernverhältnis ist als faktischer Arbeitsvertrag zu behandeln mit der Pflicht zur Zahlung der üblichen Vergütung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Wirksamkeit eines "Anlernvertrags" für einen anerkannten Ausbildungsberuf - Verträge sind wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 27.7.2010)

    "Anlernvertrag" ist nichtig // Entweder Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines Ausbildungsvertrages

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Was ist bei Berufsausbildungsverträgen zu beachten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umgehung von Tarifvertragslöhnen - Wer den Anlernvertrag abschließt, braucht für den Tariflohn nicht zu sorgen (RA Christian Oberwetter)

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Vertragsgestaltung zur Berufsausbildung

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 135, 187
  • MDR 2011, 432
  • BB 2010, 3147
  • BB 2011, 572
  • DB 2011, 943
  • JR 2011, 414
  • GewArch 2011, 222
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 592/03

    Nichtiger Arbeitsvertrag - Rückabwicklung

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08
    Ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis wird für den Zeitraum, in dem es trotz der ihm anhaftenden Mängel in Vollzug gesetzt war, wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt (vgl. BAG 3. November 2004 - 5 AZR 592/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 299).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08
    Ein Rechtsmittelverzicht ist nur anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil endgültig hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen (vgl. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A I 1 der Gründe mwN, BAGE 110, 45).
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 368/99

    Gleichbehandlung von Teilzeitkräften

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob allgemein bei der Geltendmachung des an einem TV orientierten üblichen Entgelts iSd. § 612 Abs. 2 BGB tarifliche Ausschlussfristen gewahrt werden müssen (vgl. dazu BAG 8. April 1992 - 5 AZR 166/91 - zu II der Gründe einerseits und 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 97, 350 andererseits).
  • LAG Niedersachsen, 21.02.2008 - 7 Sa 659/07

    Notwendigkeit der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach der

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07 - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 636/98

    Doppelte Haushaltsführung von Nichtverheirateten

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08
    Denn bei der Auslegung von Tarifverträgen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (vgl. nur BAG 30. März 2000 - 6 AZR 636/98 - zu II 1 der Gründe, ZTR 2001, 73).
  • BAG, 08.04.1992 - 5 AZR 166/91

    Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin auf Zahlung nach

    Auszug aus BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08
    Es bedarf keiner Entscheidung, ob allgemein bei der Geltendmachung des an einem TV orientierten üblichen Entgelts iSd. § 612 Abs. 2 BGB tarifliche Ausschlussfristen gewahrt werden müssen (vgl. dazu BAG 8. April 1992 - 5 AZR 166/91 - zu II der Gründe einerseits und 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 97, 350 andererseits).
  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Die zur Bestimmung des üblichen Entgelts iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag aufgestellten Grundsätze (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22, BAGE 137, 375; 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187) lassen sich auf § 17 BBiG und die Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen der bayerischen Metall- und Elektroindustrie nicht übertragen.
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    (b) Für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf untersagt § 4 Abs. 2 BBiG, wonach nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf, hingegen die Vereinbarung eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 26 BBiG (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 23, BAGE 135, 187; kritisch Benecke NZA 2012, 646) .
  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 500/14

    Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Privatschule in Sachsen

    Lediglich wenn das übliche Entgelt iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmt wird, ist eine in demselben Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22 ff., BAGE 137, 375) .
  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 171/10

    Auslandseinsatz eines Bauarbeiters - übliche Vergütung - tarifliche

    Unbeschadet der Erstreckung der §§ 1 - 3 TV Mindestlohn ab dem 1. September 2005 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August 2005 (BAnz. Nr. 164 vom 31. August 2005 S. 13199) , folgt dies schon daraus, dass sich der TV Mindestlohn auf alle Arbeitsverhältnisse erstreckt und damit im Rahmen seines fachlichen Anwendungsbereichs faktisch angewandt wurde (vgl. - zum Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk - BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 30, EzA BBiG 2005 § 4 Nr. 1) .

    Die Ausschlussfrist ist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, EzA BBiG 2005 § 4 Nr. 1, insoweit zust. Sagan BB 2011, 572, 574) .

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden

    Die zur Bestimmung der üblichen Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag aufgestellten Grundsätze (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22, BAGE 137, 375; 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187) lassen sich auf § 17 Abs. 1 BBiG und die Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen nicht übertragen.
  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 630/10

    Lohnwucher - auffälliges Missverhältnis - maßgeblicher Wirtschaftszweig

    Ob der objektive Wert der Arbeitsleistung der Kläger sich nach dem TV Mindestlohn Briefdienstleistungen bemisst (zur Bestimmung der üblichen Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch einen Mindestentgelttarifvertrag vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 612 Nr. 9; 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 30, BAGE 135, 187) , braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

    Im Gegenteil unterliegt die Annahme eines Rechtsmittelverzichts strengen Anforderungen; darauf kann nur geschlossen werden, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil insoweit endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. ua. BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 16, BAGE 135, 187; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A I 1 der Gründe mwN, BAGE 110, 45; BGH 5. September 2006 - VI ZB 65/05 - Rn. 8 mwN; 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - zu 2 b der Gründe; 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83 - aaO) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 21 Sa 866/13

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - faktisches Arbeitsverhältnis - Aufrechnung

    aa) Nach den Grundsätzen des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitsverhältnis, für das von vornherein keine wirksame vertragliche Grundlage bestand oder dessen vertragliche Grundlage nachträglich weggefallen ist, für die Dauer, für die es vollzogen worden ist, grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt (BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 -, AP Nr. 3 zu § 4 BBiG 2005 Nr. 1 Rz. 26; vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, AP Nr. 25 zu § 134 BGB Rz. 17 zitiert nach juris; Schaub-Linck, § 36 Rn. 49; Küttner-Röller, Arbeitsvertrag Rn. 77; ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 145, 147 u. 367), es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel (BAG vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, a. a. O.; Schaub-Linck, § 36 Rn. 52).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare

    Diese Grundsätze kommen vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil hier ein Mangel vorliegt, der dazu zwingt, das "Arbeits"- bzw. "Ausbildungsverhältnis" als nichtig zu behandeln (vgl. BAG, Urteil v. 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 -, juris, RdNr. 26; Palandt, BGB, 2013, § 134 Anmerk. 13).

    Zudem ist die Gestaltung der Ausbildung gemäß § 40 JAPrVO - im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2010, a. a. O.) entschiedenen Fall - nicht darauf ausgerichtet, dem Rechtsreferendar Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm eine juristische Tätigkeit in Form der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 JAG LSA auch ohne zweite juristische Staatsprüfung ermöglichen kann.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 21 Sa 960/13

    Ansprüche gegen den Betriebserwerber nach Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den

    aa) Nach den Grundsätzen des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitsverhältnis, für das von vornherein keine wirksame vertragliche Grundlage bestand oder dessen vertragliche Grundlage nachträglich weggefallen ist, für die Dauer, für die es vollzogen worden ist, grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt (BAG vom 27.07.2010 - 3 AZR 317/08 -, AP Nr. 3 zu § 4 BBiG 2005 Nr. 1 Rz. 26; vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, AP Nr. 25 zu § 134 BGB Rz. 17 zitiert nach juris; Schaub-Linck, § 36 Rn. 49; Küttner-Röller, Arbeitsvertrag Rn. 77; ErfK-Preis, § 611 BGB Rn. 145, 147 u. 367), es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden Mangel (BAG vom 03.11.2004 - 5 AZR 592/03 -, a. a. O.; Schaub-Linck, § 36 Rn. 52).
  • LAG Nürnberg, 04.09.2013 - 7 Sa 374/13

    Ausbildungsverhältnis - Ausschlussfrist

  • ArbG Osnabrück, 11.03.2015 - 2 Ca 431/14

    Nichtigkeit eines Ausbildungsvertrages zur FN-geprüften Pferdepflegerin

  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2016 - 6 Ca 4912/15

    Annahmeverzug; Annahmeverzugslohn; Vergleich über Weiterbeschäftigungsantrag

  • ArbG Offenbach, 25.09.2019 - 4 Ca 206/19
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,348
BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09 (https://dejure.org/2010,348)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2010 - 8 C 15.09 (https://dejure.org/2010,348)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 (https://dejure.org/2010,348)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 125 Nr. 1; RStV § 8a, § 56 Nr. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 bis 4
    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • openjur.de

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; Diskriminierungsverbot; E-Commerce-Richtlinie; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsprärogative; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Anfechtungsklage; Beurteilungszeitpunkt; Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bund und Länder; Bund und Länder; Bundesstaat; Bundesstaat; Dauerverwaltungsakt; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG
    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung von Werbung für Sportwetten auf sachliche Informationen bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zur Bekämpfung von Spielsucht und anderem problematischen Spielverhalten - Zulässigkeit eines Hinweises auf die gemeinnützige Verwendung von ...

  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

  • rechtsportal.de

    Beschränkung von Werbung für Sportwetten auf sachliche Informationen bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zur Bekämpfung von Spielsucht und anderem problematischen Spielverhalten; Zulässigkeit eines Hinweises auf die gemeinnützige Verwendung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kohärenz im Glücksspielrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Entscheidung vertagt: Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob kommunale Untersagungsverfügen gegen private Wettbüros, die Sportwetten in Bayern vermittelten, nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags rechtswidrig waren.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 575
  • GewArch 2011, 222
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit erfasst unter anderem Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 25 bis 30 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Vorliegend geht es um grenzüberschreitende Dienstleistungen oder Korrespondenzdienstleistungen im Sinne von Art. 56 und 57 AEUV, die die Klägerin dem in Malta ansässigen Sportwettenveranstalter über das Internet von dem Mitgliedstaat aus erbringen will, in dem sie ansässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).

    Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Wettangebot erstreckt, das ein Veranstalter über das Internet abgibt, behält die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 und 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Er stellt vielmehr auf die von ihm richterrechtlich entwickelten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen ab (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Dabei sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betroffenen nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46 m.w.N.).

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - und Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O.).

    Das gilt auch für ein Verbot der Vermarktung über einen bestimmten Vertriebskanal, das Internet (vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 99, 100 ff., 105).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht es einem Mitgliedstaat, der - zu unionsrechtlich zulässigen Zwecken - das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Glücksspielen (hier: Sportwetten) zu verringern, grundsätzlich auch frei, eine Erlaubnisregelung ("Konzessionssystem") zu schaffen und dabei Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Veranstalter vorzusehen (vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 84).

    Die Grundentscheidung, ob es zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlziele besser ist, ein Staatsmonopol für bestimmte Glücksspiele (Sportwetten, Lotterien) vorzusehen oder aber stattdessen private Anbieter zu konzessionieren und mit den erforderlichen Auflagen zuzulassen, liegt allein im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats (Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a, Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für ein staatliches Monopol entschieden hat (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97, Läärä u.a. - Slg. 1999, I-6067 Rn. 37 = DVBl 2000, 111 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46 m.w.N.).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch keine Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Die Kohärenzprüfung muss sich daher auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Vielmehr müssen Bund und Länder zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Dass eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinne keine unzulässige Werbung voraussetzt, sondern auch bei - sonstiger - Expansionspolitik etwa in konzessionierten Bereichen vorliegen kann, ergibt sich unmittelbar aus der Entscheidungsformel im Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - (a.a.O.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht abschließend Gebrauch gemacht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304; Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

    In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Suchtbekämpfung und -vorbeu-gung, der Spieler- und Jugendschutz sowie der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität als besonders wichtige Gemeinwohlziele anerkannt, die auch Eingriffe in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304 ff.).

    Die von der Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten der Durchsetzung des Monopols lassen seine Eignung nicht entfallen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 308).

    Deren Grenzen sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309).

    Die Zumutbarkeit der Errichtung eines staatlichen Monopols für die Betroffenen setzt voraus, dass das Monopol tatsächlich den mit ihm verfolgten, überragend wichtigen Gemeinwohlzwecken dient (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309 f.).

    Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich, die auch gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 312).

    Schließlich muss organisatorisch eine Kontrolle durch geeignete Instanzen mit ausreichender Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates sichergestellt werden (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Monopolregelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 316).

    Vielmehr hat sich die Werbung für das Monopolangebot bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lotteriestaatsvertrag für die Übergangszeit bis zur Neuregelung der Sportwetten jede über die sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehende, gezielt zum Wetten auffordernde Werbung untersagt hat (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 319), relativiert die gebotene Beschränkung auf sachliche Information nicht durch ein zusätzliches Kriterium der Absicht des Werbenden oder der erkennbaren Zielrichtung seiner Werbung.

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Sie gelten damit unterschiedslos für sämtliche potenziellen Sportwetten-Anbieter (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 109).

    Die Belange der Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sind ebenso wie die Begrenzung des Glücksspielangebots, die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) und das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - und Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O.).

    Ein staatliches Glücksspielmonopol kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den legitimen Zielen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung (Suchtbekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, Begrenzung des Glücksspielangebots und Lenkung der Wettleidenschaft, Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung) dienen, da es u.a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79).

    Die Grundentscheidung, ob es zur Erreichung der verfolgten Gemeinwohlziele besser ist, ein Staatsmonopol für bestimmte Glücksspiele (Sportwetten, Lotterien) vorzusehen oder aber stattdessen private Anbieter zu konzessionieren und mit den erforderlichen Auflagen zuzulassen, liegt allein im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats (Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a, Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46).

    Im Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - (a.a.O. Rn. 117 Ziff. 1a) hat der Gerichtshof dies bestätigt: Es reicht aus, wenn die getroffenen staatlichen Maßnahmen, die die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit beschränken, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in dem vom Gerichtshof definierten Sinne begleitet werden.

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104 f.).

    Er darf ihr kein positives Image verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 103).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Er stellt vielmehr auf die von ihm richterrechtlich entwickelten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen ab (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Soweit dagegen die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die in Rede stehenden zu rechtfertigen (Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 69).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 75, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 58 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Jeder Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Wettangebot erstreckt, das ein Veranstalter über das Internet abgibt, behält die Befugnis, diesem die Beachtung der in seinen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgestellten Beschränkungen vorzuschreiben, sofern diese Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf ihre Diskriminierungsfreiheit und ihre Verhältnismäßigkeit, den Anforderungen des Unionsrechts genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 und 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Er stellt vielmehr auf die von ihm richterrechtlich entwickelten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen ab (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch keine Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 75, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 58 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Auch die Vermittlung von Sportwetten an einen im Ausland amtlich zugelassenen Buchmacher (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 24) stellt eine Dienstleistung dar, die jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit fällt, wenn der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die Leistung angeboten wird.

    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - a.a.O. Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 31 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

    Das Erzielen von Einnahmen zur Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine oder nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104 f.).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - a.a.O. Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 31 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

    Eine Monopolregelung, die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 21 sowie vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 und - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 98).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den nationalen Gerichten zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind (Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 75, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 58 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit erfasst unter anderem Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Glücksspiel zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 25 bis 30 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit der intendierten Ziele abzustellen (EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - a.a.O. Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 31 und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
    Der Gerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung an, dass Schutzmaßnahmen zu Gunsten gewichtiger Belange wie etwa der Gesundheit der Bevölkerung schon vor einer tatsächlichen Gefahrenrealisierung getroffen werden dürfen (Urteil vom 19. Mai 2009 - Rs. C-171/07, DocMorris - Slg. 2009 I-04171 = NJW 2009, 2112 ).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Entsprechendes gilt für die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesverwaltungsgerichts, die im Hinblick auf die Prüfung der Geeignetheit oder Kohärenz von Beschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit festgestellt haben, dass diese sich nicht sektoral auf den von der damaligen Monopolregelung erfassten Sportwettenbereich beschränken dürfe, sondern auch das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial einbeziehen müsse, wie etwa das Kasino- und Automatenspiel (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 15/09 -, Juris Rn. 79; EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. "Markus Stoß").
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

    Zwar können solche Beschränkungen aufgrund der in Art. 62 in Verbindung mit Art. 51 und 52 AEUV vorgesehenen Ausnahmen zugelassen werden oder, worauf es hier entscheidend ankommt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 67 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 66 f.), durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. EuGH vom 30.11.1995 Rs. C-55/94 - Gebhard - RdNr. 37; EuGH vom 21.09.1999 Rs. C-124/97 - Läärä - RdNr. 31; EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNr. 29; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli - RdNr. 60; EuGH vom 10.03.2009 Rs. C-169/07 - Hartlauer - RdNr. 44; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-338/04 - Placanica - RdNr. 45; EuGH vom 08.09.2009 Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional - RdNr. 55; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNr. 17; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 69; EuGH vom 30.06.2011 Rs. C-212/08 - Zeturf - RdNr. 37; EuGH vom 15.09.2011 Rs. C-347/09 - Dickinger und Ömer - RdNr. 42; EuGH vom 16.02.2012 Rs. C-72/10 u.a. - Costa u.a. - RdNr. 71; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 32).

    30 f.; EuGH vom 11.09.2003 Rs. C-6/01 - Anomar - RdNr. 73; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 67; EuGH vom 06.03.2007 Rs. C-338/04 - Placanica - RdNr. 46; EuGH vom 08.09.2009 Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional - RdNr. 56; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNr. 26; EuGH vom 08.07.2010 Rs. C-447/08 u.a. - Sjöberg u.a. - RdNr. 46; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 45; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 74; EuGH vom 30.06.2011 Rs. C-212/08 - Zeturf - RdNr. 38; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 69; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 68).

    (1) Ob eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung wie das Internetwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV dem Kohärenzgebot genügt, hat das nationale Gericht im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der beschränkenden Regelung, insbesondere ihrer Anwendung in der Praxis (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 77; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 76), zu prüfen (vgl. EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNr. 37; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 75; EuGH vom 03.06.2010 Rs. C-258/08 - Ladbrokes Betting & Gaming - RdNrn.

    65 f.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 98; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 86; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 85).

    Das Kohärenzgebot kann dabei insbesondere verletzt sein, wenn der Mitgliedstaat die Ziele, die der Rechtfertigung der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung dienen sollen, in deren Anwendungsbereich tatsächlich nicht verfolgt, sondern in Wahrheit fiskalische oder andere Zwecke zu erreichen sucht, die die Beschränkung nicht legitimieren können (vgl. EuGH vom 21.10.1999 Rs. C-67/98 - Zenatti - RdNrn. 35 ff.; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNrn. 67 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNr. 65; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 77 und 80; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 76 und 79; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 35).

    Außerdem ist es mit dem Kohärenzgebot unvereinbar, wenn die die Dienstleistungsfreiheit begrenzende Regelung durch die Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielsektoren durch die dortigen Vorschriften selbst oder durch strukturelle Duldung von Verstößen gegen diese Vorschriften sektorübergreifend mit der Folge konterkariert wird, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht mehr beitragen kann (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 82; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 81; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5.10 RdNr. 35).

    Dass nunmehr die Kohärenzprüfung auch sektorübergreifend zu erfolgen hat (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/09 - Carmen Media - RdNrn. 68 ff.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a - RdNr. 106; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 f.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 39 f.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 31 f.) ändert aber nichts daran, dass eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung auch dann dem Kohärenzgebot nicht genügt, wenn die fehlende Eignung, das mit ihr verfolgte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, ihre Ursache unabhängig von der Rechtslage und Praxis in nicht von der beschränkenden Regelung erfassten Glücksspielsektoren in den Verhältnissen in dem Glücksspielbereich, den die Beschränkung betrifft, selbst hat.

    Ein strukturelles Vollzugsdefizit als Voraussetzung für eine Verletzung des Kohärenzgebots liegt insbesondere vor, wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße gegen das Internetwerbeverbot nicht konsequent geahndet und unterbunden werden (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNrn. 44 und 84; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 44 und 83).

    Diese Regelung ist dabei so zu verstehen, dass ihr nicht nur der absichtliche Anreiz und die direkte Aufforderung zum Glücksspiel widersprechen, sondern alle Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Motivierung zur Spielteilnahme zu verstehen sind (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 48; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 48).

    Ist Werbung darüber hinaus jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. LTDrucks 15/8486, S. 15) und damit letztlich jeder an das Publikum gerichtete Hinweis eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 50; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 50), so ist nach § 5 Abs. 3 GlüStV insbesondere auch jede nach § 5 Abs. 1 GlüStV an sich zulässige sachliche Information über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel verboten (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 a.a.O.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 a.a.O.).

    Ist daher nach § 5 Abs. 3 GlüStV verbotene Werbung im Sinne einer Äußerung mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. LTDrucks 15/8486, S. 15), oder im Sinne jedes an das Publikum gerichteten Hinweises eines Anbieters auf ein eigenes entgeltliches Angebot auch jede sachliche Information über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14.09 RdNr. 50; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 50), so enthalten die Internetauftritte des Deutschen Lotto- und Totoblocks und seiner Landeslottogesellschaften entgegen der Auffassung des Beklagten allesamt jeweils nach § 5 Abs. 3 GlüStV verbotene Internetwerbung.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,36
BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09 (https://dejure.org/2010,36)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 (https://dejure.org/2010,36)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 (https://dejure.org/2010,36)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. ... 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 133, § 157; StGB § 284 Abs. 2; RStV § 8a, § 56 Nr. 4; GlüStV §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3, § 10 Abs. 1, 2 und 5, §§ 11, 21 Abs. 1 und 2; AGGlüStV Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 bis 4
    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Ergebniswette; fiskalisch; gemeinnützig; Glücksspiel; Imagewerbung; Internet; Monopol; Niederlassungsfreiheit; problematisches Spielverhalten; Prognosespielraum; ...

  • openjur.de

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Ergebniswette; fiskalisch; gemeinnützig; Glücksspiel; Imagewerbung; Internet; Monopol; Niederlassungsfreiheit; problematisches Spielverhalten; Prognosespielraum; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 und 3
    Dauerverwaltungsakt; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Einnahme; Einnahmen; Einschätzungsspielraum; Einschätzungsspielraum; Ergebniswette; Ergebniswette; Fiskus; Gemeinnützigkeit; Glücksspiel; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 2 Abs 1 GG
    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung von Sportwetten

  • Wolters Kluwer

    Beschänkung von Werbung auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten eines staatlichen Monopolangebots bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zum Zwecke der Bekämpfung einer Spielsucht sowie zur Entgegenwirkung von problematischem ...

  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung von Sportwetten

  • ra.de
  • rewis.io

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; Trennung des aktiven Sports von der Vermittlung von Sportwetten

  • rechtsportal.de

    Beschänkung von Werbung auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten eines staatlichen Monopolangebots bei Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols zum Zwecke der Bekämpfung einer Spielsucht sowie zur Entgegenwirkung von problematischem ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten durch ausländische Anbieter"

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kohärenz im Glücksspielrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Entscheidung vertagt: Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob kommunale Untersagungsverfügen gegen private Wettbüros, die Sportwetten in Bayern vermittelten, nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags rechtswidrig waren.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 549
  • DÖV 2011, 575
  • GewArch 2011, 222
 
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Wird zitiert von ... (245)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht abschließend Gebrauch gemacht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304; Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

    In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Suchtbekämpfung und -vorbeu-gung, der Spieler- und Jugendschutz sowie der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität als besonders wichtige Gemeinwohlziele anerkannt, die auch Eingriffe in die Berufswahlfreiheit rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304 ff.).

    Die von der Revision hervorgehobenen Schwierigkeiten der Durchsetzung des Monopols lassen seine Eignung nicht entfallen (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 308).

    Deren Grenzen sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309).

    Die Zumutbarkeit der Errichtung eines staatlichen Monopols für die Betroffenen setzt voraus, dass das Monopol tatsächlich den mit ihm verfolgten, überragend wichtigen Gemeinwohlzwecken dient (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 309 f.).

    Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich, die auch gewährleisten, dass fiskalische Interessen im Konfliktfall zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 312).

    Schließlich muss organisatorisch eine Kontrolle durch geeignete Instanzen mit ausreichender Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates sichergestellt werden (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Monopolregelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 310, 316).

    Vielmehr hat die Werbung für das Monopolangebot sich bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 318).

    Dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lotteriestaatsvertrag für die Übergangszeit bis zur Neuregelung der Sportwetten jede über die sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehende, gezielt zum Wetten auffordernde Werbung untersagt hat (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 319), relativiert die gebotene Beschränkung auf sachliche Information nicht durch ein zusätzliches Kriterium der Absicht des Werbenden oder der erkennbaren Zielrichtung seiner Werbung.

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu beurteilendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Die Vermittlung von Sportwetten an einen Wettanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, stellt eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56, 57 AEUV dar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 24; vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Vielmehr ist es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung der Glücksspielregelungen jedem Mitgliedstaat unbenommen, nationale, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Anbieters oder Vermittlers differenzierende und verhältnismäßige Beschränkungen vorzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Die Grundentscheidung für ein Monopol- oder Konzessionssystem liegt danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 sowie - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46).

    Die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen ist allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau und die verfolgten Ziele zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 46 m.w.N).

    Die Eignung der Monopolregelung ist unionsrechtlich allerdings nicht schon zu bejahen, weil diese dem legitimen Ziel der Suchtbekämpfung dienen kann (dazu vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 79 und - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 99 ff., 105).

    Dabei sind sowohl der normative Gehalt der Regelung als auch ihre konkreten Anwendungsmodalitäten zu berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 f.).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch nicht die Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

    Die Kohärenzprüfung muss sich daher auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

    Vielmehr müssen Bund und Länder zusammenwirken, um gemeinsam zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen das unionsrechtliche Kohärenzkriterium erfüllen (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 69 ff.).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Sie darf schließlich nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 44 ff., 59 und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - juris Rn. 61).

    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Dabei sind sowohl der normative Gehalt der Regelung als auch ihre konkreten Anwendungsmodalitäten zu berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 67 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 64 f.).

    An einem kohärenten Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit fehlt es, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 69).

    Die Einnahmenerzielung darf nur eine nützliche Nebenfolge, aber nicht der eigentliche Grund der restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Vielmehr ist es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung der Glücksspielregelungen jedem Mitgliedstaat unbenommen, nationale, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Anbieters oder Vermittlers differenzierende und verhältnismäßige Beschränkungen vorzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - Slg. 2007, I-1891 Rn. 48 f. und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 44).

    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).

    Zwar muss grundsätzlich jede beschränkende Regelung gesondert auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, und indiziert das Bestehen einer Konzessionsregelung in anderen Bereichen noch nicht die Inkohärenz eines auf einen bestimmten Glücksspielsektor beschränkten Monopols (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 49 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Die Vermittlung von Sportwetten an einen Wettanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, stellt eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56, 57 AEUV dar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 24; vgl. Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Zur Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit dieser Ziele abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 30 f. und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).

    Die Einnahmenerzielung darf nur eine nützliche Nebenfolge, aber nicht der eigentliche Grund der restriktiven Politik sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 62 ff. und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a., Stoß u.a. - a.a.O. Rn. 104).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Dieser Eingriff ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn eine formell-gesetzliche, kompetenzgerechte Regelung besteht, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Eingriffsintensität Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu beurteilendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 314; Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ).

    Dessen überragende Bedeutung rechtfertigt auch den Ausschluss eines Anspruchs auf die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 und vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) im Bereich der Sportwetten jedenfalls nicht abschließend Gebrauch gemacht (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O. S. 304; Kammerbeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

    Dessen überragende Bedeutung rechtfertigt auch den Ausschluss eines Anspruchs auf die Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 und vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - NVwZ 2009, 1221 ).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Jedenfalls können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisierten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung eine Monopolregelung rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - a.a.O. Rn. 60, 64, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a., Placanica u.a. - a.a.O. Rn. 45, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07, Liga Portuguesa - NJW 2009, 3221 Rn. 56 und vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08, Carmen Media - a.a.O. Rn. 45).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Zur Prüfung, ob die vom Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellen, ist auf die Gesamtheit dieser Ziele abzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92, Schindler - Slg. 1994, I-1039 Rn. 58, vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - a.a.O. Rn. 30 f. und vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
    Dem Erfordernis einer unabhängigen, effektiven Kontrolle genügt die Einrichtung einer Glücksspielaufsicht, die bei einem anderen Ministerium als dem für die Lotterieverwaltung zuständigen Finanzministerium ressortiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - NVwZ-RR 2008, 1 ).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Er hat diese Auffassung erst im Hinblick auf die im Herbst 2010 veröffentlichten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den deutschen Sportwettenmonopolen vom 8. September 2010 (a.a.O.) sowie die daran anknüpfenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 14.09 - BVerwGE 138, 201 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 272, - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 sowie - BVerwG 8 C 13.09 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273) in einer Eilentscheidung im Frühjahr 2011 aufgegeben (VGH München, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 - ZfWG 2011, 197 = juris Rn. 24 ff.).

    (2) Der Erlaubnisvorbehalt selbst war unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 - a.a.O. Rn. 73, 77 ff.) und verstieß auch nicht gegen Unionsrecht.

    Diese gesetzlichen Anforderungen waren im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel verhältnismäßig und angemessen (Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 - a.a.O. Rn. 80 f., 83).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Urteil vom 24. November 2010 (BVerwG 8 C 13.09 a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 4 B 48/11

    Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 29 bzw. Rn. 25, juris.

    - 10 CS 08.1909 -, Rn. 39, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 40 ff. bzw. Rn. 36 ff., juris.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 43 bzw. Rn. 39, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, Rn. 18, ZfWG 2009, 417; OVG Saarl., Beschluss vom 26. April 2010 - 3 B 20/10 -, Rn. 36, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, Rn. 33, ZfWG 2010, 24.

    Zur Bedeutung dieser Beschränkungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 39 bzw. Rn. 35, juris.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 50 ff. bzw. 46 ff., juris.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 - Rn. 48 bzw. 44, juris ; im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221.

    - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 - Rn. 57 bzw. 53, juris; allgemein dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, 158.

    - 8 C 13/09 -, Rn. 73 ff., juris.

    - 8 C 13/09 -, Rn. 73 ff., juris.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09.

    Das Gegenteil ergibt sich aus dem Urteil in dem Verfahren 8 C 13.09, in dem das Bundesverwaltungsgericht für die fehlende Erlaubnisfähigkeit auf einen aktenkundigen Gesichtspunkt abstellt, an dessen Anwendung und Auslegung es sich nicht durch die berufungsgerichtliche Entscheidung gehindert sah (Rn. 73).

    - 8 C 13.09 -, Rn. 83, juris.

    - 8 C 13.09 -, Rn. 77, juris.

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5009/08

    Untersagungsverfügung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316, 358, 359, 360, 409, 410/07 - [Markus Stoß], Juris (Rn. 110 ff.); BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 61).

    vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris (Rn. 10); in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, Juris (Rn. 10), m. w. N. und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 -, Juris (Rn. 37) sowie in Hinsicht das Verbot des § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 -, Juris (Rn. 72).

    So Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589 -, Juris (jeweils Rn. 21) und hinsichtlich des Erlaubnisvorbehaltes nach § 4 Abs. 1 GlüStV auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 77); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, Juris (Rn. 60 ff.); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 -, Juris (Rn. 6 f.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2011 - 11 MC 13/11 -, Juris (Rn. 7); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. März 2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193 (194) und vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn. 9); Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris (Rn. 5).

    BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 - Juris (Rn. 73 und 77).

    Das Gegenteil wird vielmehr durch die zitierte Feststellung im Parallelverfahren 8 C 13.09 belegt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 41).

    Nur durch diese Begrenzung der Kohärenzprüfung lässt sich im Übrigen auch die - wie gesehen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache D (C-46/08) wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 8 C 13.09 angelegte - getrennte Prüfung des allgemeinen Regelungsmodells (Monopol, Konzession, etc.) und einzelner spezieller Vorgaben wie etwa des Internetverbots realisieren.

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2010 im Verfahren 8 C 13.09 festgestellt: "Vielmehr durfte der Gesetzgeber aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrungen im Bereich der Pferdesportwetten, wegen ihres vergleichsweise geringen Marktanteils und des äußerst geringen Anteils von Wetten mit festen Gewinnquoten davon ausgehen, dass das Suchtpotential dort deutlich geringer ist als im stark expandierenden Bereich sonstiger Sportwetten mit festen Gewinnquoten.".

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - [D], Juris (Rdnr. 65); BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 8 C 13.09 - Juris (Rdnr. 65).

    vgl. allgemein zur Anwendung des GlüStV auf Gewinnspiele nach §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV: Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. April 2011 - 10 CS 10.589 -, Juris (Rn. 26); vgl. zur Frage der Ungleichbehandlung der Sportwetten gegenüber Gewinnspielen im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 58).

    bb) Schließlich ist auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, bei dessen Nichterfüllung das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 GlüStV darstellt, sowohl verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, NVwZ 2008, 1338; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 78 ff.), als auch mit Unionsrecht vereinbar.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Juris (Rn. 77); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, Juris (Rn. 60 ff.); Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 10 AS 10.2499 -, Juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OVG 1 S 221.10 -, Juris (Rn. 6 f.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2011 - 11 MC 13/11 -, Juris (Rn. 7); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn. 9); Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, Juris (Rn. 5).

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468   

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VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 (https://dejure.org/2010,4221)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 (https://dejure.org/2010,4221)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz; Rauchverbot und Betrieb tabakfreier Wasserpfeifen in einem sog. "Shisha-Cafe"

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) auf das ausschließlich tabakfreie Rauchen von Wasserpfeifen (sog. Shishas) in Gaststätten; Antrag eines Gaststättenbesitzers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einer vorbeugenden Feststellungsklage ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 GSG, Art. 7 Abs. 2 GSG, Art. 9 Abs. 2 GSG, Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG
    Gesundheitsschutzgesetz: Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden | Shisha-Café; Tabakfreie Ersatzstoffe; Shiazo-Steine; Getrocknete Früchte

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 GSG, Art. 7 Abs. 2 GSG, Art. 9 Abs. 2 GSG, Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG
    Gesundheitsschutzgesetz: Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden | Shisha-Café; Tabakfreie Ersatzstoffe; Shiazo-Steine; Getrocknete Früchte

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des bayerischen Gesundheitsschutzgesetz ( GSG ) auf das ausschließlich tabakfreie Rauchen von Wasserpfeifen (sog. Shishas) in Gaststätten; Antrag eines Gaststättenbesitzers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einer vorbeugenden Feststellungsklage ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tabakfreies Shisha-Café

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tabakfreies Shisha-Café darf vorerst weiter betrieben werden - Gesundheitsschutzgesetz jedoch nicht ausdrücklich auf Tabakrauch beschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 536
  • GewArch 2011, 222
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468
    Dieser wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) zurück, unter anderem mit der Begründung, es seien keine verfassungsrechtlich relevanten Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, Shisha-Lokale hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln als sonstige Gaststätten.

    25 Diese Auslegung des Gesundheitsschutzgesetzes verstößt auch nicht gegen die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2010 (Az. Vf. 12-VII-10) aufgestellten Grundsätze.

  • VGH Bayern, 28.04.1992 - 21 CE 92.949
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468
    Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin jedoch nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden; vielmehr steht ihr - in Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität des § 43 Abs. 2 VwGO - das von der herrschenden Meinung geforderte sog. qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz zur Seite (siehe zum Problemkreis Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 37 zu § 124; Schenk in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNrn. 33 ff. zu Vorb. § 40; BayVGH vom 28.4.1991 NVwZ-RR 1993, 54 - dort allerdings das Rechtsschutzbedürfnis verneinend).
  • VG München, 05.10.2011 - M 18 K 10.3997

    Gesundheitsschutz beim Rauchen von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 9 CE 10.2468
    Der Antragsgegnerin wird bis zum Erlass einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache (Az. 18 K 10.3997) untersagt, das Gesetz zum Schutz der Gesundheit auf das Shisha-Café der Antragstellerin in München, ..., anzuwenden, wenn in diesem die Wasserpfeifen ausschließlich tabakfrei mit Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten geraucht werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 775/14

    E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten

    zur gleichlautenden Regelung in § 3 des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215; im Ergebnis auch Dahm/Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag des Landes NRW zur Frage, ob der Gebrauch einer sog. E-Zigarette dem Anwendungsbereich des NiSchG NRW, insbesondere also dem dort verankerten grundsätzlichen Rauchverbot unterfällt (Im Folgenden: Rechtsgutachten) vom 24. November 2011, LT-Vorl.

    BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215 zum vergleichbaren bayerischen Landesrecht.

    zur gleichlautenden Regelung in § 3 des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215; im Ergebnis auch Dahm/Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag des Landes NRW zur Frage, ob der Gebrauch einer sog. E-Zigarette dem Anwendungsbereich des NiSchG NRW, insbesondere also dem dort verankerten grundsätzlichen Rauchverbot unterfällt (Im Folgenden: Rechtsgutachten) vom 24. November 2011, LT-Vorl.

    BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215 zum vergleichbaren bayerischen Landesrecht.

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23

    Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos

    Nur unter denselben besonderen Voraussetzungen könnte im Übrigen in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes anerkannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 58/95 -, juris Rn. 2; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2022 - VG K 567/20 -, juris Rn. 34 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2013 - 4 B 608/13

    Kein Fall für das Nichtraucherschutzgesetz - Shisha-Café darf Wasserpfeifen mit

    vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214; Hopp, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 37; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 71 m. w. N.

    vgl. zu Vorstehendem insgesamt auch BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214.

    vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 3 des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215.

    BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl 2011, 214, 215; VG München, Urteil vom 5. Oktober 2011 - M 18 K 10.3997 -, juris.

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2012 - 8 ME 49/12

    Unzumutbarkeit zum Abwarten des Verwaltungsaktes oder des Verwaltungshandelns als

    Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691, 3692; BVerwG, Urt. v. 7.5.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 212; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 -, BayVBl. 2011, 214 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.6.2010 - 11 ME 583/09 -, NVwZ 2010, 1252, 1254; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.2004 - 13 B 2691/03 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 15.09.2016 - 7 L 2411/16

    Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen: Verwaltungsrechtsweg

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 - 13 ME 231/12 - Urteil vom 11. Juni 2010 - 11 ME 583/09 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 - OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -, juris.
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten genügt die Feststellung, dass sich der fragliche Begriff nach der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit hinreichender Bestimmtheit auslegen und anwenden lässt (VerfGH vom 2.7.1997 = VerfGH 50, 129/137; VerfGH BayVBl 2011, 300/302; VerfGH vom 9.8.2011; vgl. auch BayVGH vom 30.11.2010 = BayVBl 2011, 214/215).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

    Auf die ihr insoweit - im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann sie nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran hat, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, Juris, Rdn. 14; entsprechend etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 4. März 2014 - 4 Bs 328/13 -, Juris, Rdn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, Juris, Rdn. 20 ff.).

    Ihr spezifisches Interesse für eine Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes wird noch dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner nach § 8 Abs. 4 SpielhG gehalten wäre, gegen sie ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Spielhallenerlaubnis einzuleiten, falls sie die in § 8 Abs. 3 SpielhG geregelte Verpflichtung zur Reduzierung ihrer Spielgeräte auf das zulässige Maß nicht oder nicht fristgemäß erfüllen würde; nachdem sie sich freilich berechtigt sieht, der Verpflichtung zur Reduzierung nicht nachzukommen, muss es ihr im Sinne einer effektiven Rechtsschutzgewährung möglich sein, die diesbezügliche Frage fachgerichtlich zu klären, bevor ein entsprechender Widerrufsbescheid gegen sie ergeht (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. November 2010, a.a.O., Rdn. 21 a.E.).

  • VG Ansbach, 10.04.2018 - AN 14 E 18.00200

    Einstweiliger Rechtsschutz - Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen

    Aus dem Sachvortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr bestanden hätte, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstehen würde (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 - juris; OVG NRW, B. 22.6.2017 - 13 B 238/17 -, juris).

    Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstehen würde (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 - juris; OVG NRW, B. 22.6.2017 - 13 B 238/17 -, juris).

  • VG Ansbach, 17.11.2017 - AN 14 K 17.00178

    Anordnung eines Rauchverbots

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Beschluss vom 30. November 2010 Bezug auf dieses Urteil und führt in den Gründen aus, dass nach Art. 3 GSG lediglich das Rauchen von Tabakprodukten verboten werden solle (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 25).

    Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Rauchen von Tabakersatzstoffen nicht in den Geltungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes einbezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; vorläufige Duldung auf Weiterbetrieb einer formell

    Nur unter diesen Voraussetzungen würden sich abstrakte Handlungsmöglichkeiten einer Verwaltungsbehörde gegenüber den generell Rechtsunterworfenen zu einer konkreten Gefahr verdichten und könnten die Notwendigkeit der Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes begründen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 8 B 2437/13 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 - 4 B 608/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 21).

    Weder sind die streitgegenständlichen Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2018 und 7. März 2018 "offensichtlich" rechtswidrig, wie die Beschwerde geltend macht (vgl. zum entsprechenden Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen" materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Gefahrenabwehrrecht, BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 55), noch erscheint es "überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, d. h., dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der spielhallenrechtlichen Erlaubnis zusteht" (vgl. Hess. VGH Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2018 - 13 ME 107/18

    Einordnung des Inhalierens oder Einatmens des mit einer Wasserpfeife erzeugten

  • VG Ansbach, 10.04.2018 - AN 14 E 18.200

    Einstweiliger Rechtsschutz - Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen

  • VG München, 05.10.2011 - M 18 K 10.3997

    Gesundheitsschutz beim Rauchen von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und

  • VG Berlin, 24.06.2015 - 11 L 213.15

    Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 3 L 1348/17

    Verkaufsoffener Sonntag in Duisburg am 2. April 2017 zulässig

  • VGH Bayern, 29.12.2021 - 20 CE 21.2778

    Zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages zur Klärung der Nachweispflicht

  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516

    Nichtraucherschutz in Diskotheken

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

  • VG München, 09.02.2022 - M 26b E 22.432

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht, vorbeugender Rechtsschutz unzulässig, fehlendes

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 10 CE 19.2234

    Mangels Rechtsschutzinteresses unzulässiger Antrag auf vorbeugenden

  • VG Regensburg, 21.04.2022 - RO 5 E 22.575

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Zahnarzt, Anfechtungsklage, Anordnungsanspruch,

  • VG Trier, 22.01.2020 - 9 L 5154/19

    Landesdüngeverordnung

  • VG Augsburg, 01.10.2013 - Au 1 K 13.767

    Wasserpfeifentabak ist Rauchtabak im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes.

  • VG München, 11.02.2022 - M 33 E 22.409

    Vorbeugender Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Nichtöffentliche

  • VG Würzburg, 23.04.2012 - W 4 E 12.271

    Vorläufige Feststellung der Gültigkeit einer immissionsschutzrechtlichen

  • VG Würzburg, 01.12.2021 - W 6 K 21.411

    Versagungsgegenklage, Geeignetheitsbescheinigung zum Aufstellen von

  • VG Würzburg, 16.04.2021 - W 9 E 21.524

    Vorbeugender Rechtsschutz, Antrag auf Außerkraftsetzung des § 80 Abs. 2 Satz 1

  • VG Ansbach, 13.02.2020 - AN 15 K 18.02434

    Unzulässige Klage auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen

  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 567.20
  • VG München, 19.04.2022 - M 23 E 21.6419

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Anordnung auf

  • VG München, 14.06.2022 - M 26b E 22.3012

    Corona-Pandemie, Geltungsdauer des Genesenen, Nachweises, unzulässiger Antrag

  • VG Würzburg, 18.02.2011 - W 5 E 11.78

    Vorbeugender Rechtsschutz; Fahrsicherheitstrainingsveranstaltungen auf Parkplatz;

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2013 - 19 L 1601/13

    Feststellung, Anordnungsgrund, Untersagung, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld,

  • VG Bayreuth, 06.07.2021 - B 1 K 21.296

    Vorbeugende Feststellungsklage, qualifiziertes Feststellungsinteresse,

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Rechtsprechung
   BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.)   

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https://dejure.org/2010,1780
BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.) (https://dejure.org/2010,1780)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.) (https://dejure.org/2010,1780)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - IV R 18/09 (FG Düsseldorf, Urteil vom 12. 3. 2009 - 14 K 5123/05 G, EFG 2009 S. 1854.) (https://dejure.org/2010,1780)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • openjur.de

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters; Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich; staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar; Niederlassungsfreiheit; ...

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 3 Nr 1, GewStDV § 13, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14, EG Art 49, EG Art 50
    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 1 GewStG 1999, § 13 GewStDV 1999, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters

  • rewis.io

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters - Doppelbelastung mit Lotterie- und Gewerbesteuer verfassungsrechtlich unbedenklich - staatliches Glücksspielmonopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar - Niederlassungsfreiheit - ...

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerfreiheit des privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; Privater Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. d. § 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung ( GewStDV ); Verfassungsmäßigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters

  • Der Betrieb

    Keine GewSt-Freiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern - Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Steuerglück für nichtstaatliche Lotterie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung für ungenehmigte Lotterien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuerfreiheit des privaten Veranstalters einer nicht genehmigten Lotterie; Privater Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie als Einnehmer einer staatlichen Lotterie i.S. d. § 13 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV); Verfassungsmäßigkeit der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie gewerbesteuerpflichtig

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern - Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nicht genehmigte Lotterie: Spieleinsatz-Gelder sind vom Veranstalter zu versteuern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Spieleinsatz-Gelder bei nicht genehmigter Lotterie vom Veranstalter zu versteuern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 197
  • NJW-RR 2011, 538
  • NVwZ-RR 2011, 381
  • BB 2011, 469
  • DB 2011, 391
  • BStBl II 2011, 368
  • GewArch 2011, 222
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Die vom FG Köln gegen sein Urteil vom 16. November 2005  11 K 3095/04 zugelassene Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735) als unbegründet zurück, u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet.

    Zwar trage der dem zugrunde liegende Belastungsvergleich bei der Klägerin nicht, weil diese nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 lotteriesteuerpflichtig sei.

    Ausgehend hiervon wird die Klägerin ungeachtet dessen, dass sie nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 eine Lotterie veranstaltet hat, von den genannten Befreiungsvorschriften nicht erfasst.

    c) Auch wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG nach den vorgenannten Erwägungen im Ergebnis auch der Vermeidung einer Doppelbelastung durch Lotteriesteuer und (hier) Gewerbesteuer dient, begegnet es unter den im Streitfall vorliegenden Umständen keinen gleichheitsrechtlichen Zweifeln, wenn die Klägerin --wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735 bestätigt hat-- lotteriesteuerpflichtig ist, zugleich aber auch wegen der Nichtanwendbarkeit des § 3 Nr. 1 GewStG --mit dem möglichen Ergebnis einer steuerlichen Doppelbelastung-- gewerbesteuerpflichtig ist.

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

    Der Verfolgung dieses (zulässigen) Lenkungszwecks dient auch die Lotteriesteuer; die Besteuerung verfolgt insoweit einen hinreichenden, legitimen Gemeinwohlzweck (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, m.w.N.).

    Das Verbot, nicht genehmigte Lotterien zu veranstalten, schließt die Besteuerung nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    e) Soweit sich die Klägerin schließlich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 (Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2010, 711) beruft, führt auch dies nicht zur Gewerbesteuerfreiheit der Klägerin.

    bb) Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall weder die Niederlassungsfreiheit noch der freie Dienstleistungsverkehr berührt, so dass sich vorliegend die Frage der Auslegung der Art. 43 und 49 EG und der Anwendung der vom EuGH in RIW 2010, 711 konkretisierten Rechtsgrundsätze nicht stellt.

    cc) Im Übrigen sprächen auch die vom EuGH in RIW 2010, 711 ausgeführten gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe dafür, eine --wie nach Auffassung des EuGH durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist-- möglicherweise zurzeit defizitäre Sicherung des Lenkungszwecks der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht nicht durch eine Minderung der Lenkungseffizienz des derzeit bestehenden normativen Rahmens des staatlichen Glücksspielmonopols zu verstärken.

    Nach dem EuGH-Urteil in RIW 2010, 711 muss ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen.

  • BFH, 29.03.2001 - III B 80/00

    Keine GewSt-Befreiung für private Spielgeräte- und Spielhallenbetreiber

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Für die Privilegierung von staatlichen Lotteriegesellschaften gelten insoweit die gleichen verfassungsrechtlichen Erwägungen wie für die gleichfalls in § 3 Nr. 1 GewStG geregelte Begünstigung von zugelassenen öffentlichen Spielbanken (vgl. dazu und zum insoweit anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstab BFH-Beschluss vom 29. März 2001 III B 80/00, BFH/NV 2001, 1294, m.w.N.).

    So wie bei öffentlichen Spielbanken die Spielbankabgabe das Äquivalent für die Befreiung von der Gewerbesteuer und anderen Steuerarten darstellt (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1294), stellt bei der staatlichen Lotterie die Lotteriesteuer das Äquivalent für die gleichermaßen gewährte Befreiung u.a. von der Gewerbesteuer dar.

    Dies gilt für die Lotteriesteuer ungeachtet dessen, dass in der frühen historischen Entwicklung der Steuerbefreiung für staatliche Lotterieunternehmen (näher hierzu BFH-Urteil vom 24. Oktober 1984 I R 158/81, BFHE 142, 500, BStBl II 1985, 223) moderne gleichheitsrechtliche Überlegungen, die ohne Beschränkung auf ein einzelnes Steuergesetz auf den durch die steuerrechtliche Gesamtregelung hergestellten Belastungserfolg abstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1294, m.w.N.), ersichtlich keine Rolle gespielt haben.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    bb) Ein staatliches Glücksspielmonopol ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 28. März 2006  1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, für das staatliche Wettmonopol für Sportwetten in Bayern).

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276; BFH-Urteile vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354, und in BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735).

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05

    Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Art. 49 EG verlangt die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, soweit sie darauf beruhen, dass der Dienstleistende in einem anderen Mitgliedstaat als dem Dienstleistungsort niedergelassen ist (z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 56/05, BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.); denn Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG (heute: Art. 57 AEUV) sind zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 70/07, BFH/NV 2007, 2357).

    Danach fallen unter Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Leistenden zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag in der Rechtssache IV R 17/09 Bezug genommen.

    Wegen der möglichen Anknüpfungspunkte für eine solche Schätzung nimmt der erkennende Senat gleichfalls auf seine Entscheidung in dem Verfahren IV R 17/09 Bezug.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2009 - 14 K 5123/05

    Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung einer Lotto-Spielgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Wie sich aus der vom Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 4. Mai 2009  14 K 5123/05 G erkannten Berichtigung des Tatbestands des hier angefochtenen Urteils ergibt, wurden nach den Angaben der Steuerfahndung für ca. 2 % der Einsätze der Mitspieler Lottoscheine abgegeben.

    Das FG vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854 veröffentlichten Entscheidung u.a. die Ansicht, dass die Klägerin nicht von der Gewerbesteuer befreit sei und die Spieleinsatz-Anteile unter keinem rechtlichen Aspekt gewinnneutral zu behandeln seien.

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    d) Die Doppelbelastung der Klägerin mit Lotterie- und Gewerbesteuer führt auch nicht unter dem Aspekt der Übermaßbesteuerung zu einer Grundrechtsverletzung, wobei auch hier offenbleiben kann, ob die hier vorliegende Steuerbelastung in den Schutzbereich des Art. 14 GG oder des subsidiär anwendbaren Art. 2 Abs. 1 GG fällt, denn es ist nicht erkennbar, dass im Streitfall eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung erreicht worden wäre (vgl. zum Maßstab z.B. BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, unter B.III. der Gründe, m.w.N.).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    aa) Die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit sollen lediglich die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern (z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2007 C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 33; BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BFHE 225, 377, BStBl II 2009, 857, unter II.2.b der Gründe).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09
    Art. 49 EG steht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird (z.B. EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Rdnr. 52, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

  • BFH, 09.07.2007 - I B 70/07

    Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; Zurückweisung ausländischer

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

  • BFH, 24.10.1984 - I R 158/81

    Begriffsdefinition "Staatlich" - Lotterieunternehmen - Staatsaufsicht

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/62

    Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift auf eine von einer

  • BFH, 14.03.1961 - I 240/60 S

    Steuerbefreiung bei Betrieb einer Lotterie durch eine Kapitalgesellschaft

  • BFH, 25.03.1976 - IV R 205/75

    Lotterieeinnehmer auch mit der Haltung von Lagerlosen und deren Teilnahme an der

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 17/09

    Treuhandverhältnis bei einem Lotterie-Dienstleistungsunternehmen - Gewinn

    Aber auch ungeachtet dessen bestehen gegen die Annahme einer Gewerbesteuerpflicht der Klägerin keine rechtlichen Bedenken; der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe seiner Entscheidung vom heutigen Tag in dem Verfahren IV R 18/09.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Die Spielbankabgabe soll ein Äquivalent für die weitgehende Ausnahme von der allgemeinen Besteuerung darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 1.12.2010 - IV R 18/09 - BFHE 232, 197 = juris Rn. 26; Beschluss vom 29.3.2001, a. a. O., Rn. 29).
  • BFH, 04.03.2013 - III B 64/12

    Gewerbesteuerfreiheit für einen Lotterieeinnehmer

    aa) Der BFH hat bereits mehrfach in rechtsgrundsätzlicher Weise entschieden, dass die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV --ausgehend vom Wortsinn "staatlich"-- strikt auf solche Unternehmen beschränkt ist, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1961 I 240/60 S, BFHE 72, 581, BStBl III 1961, 212; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719; vom 1. Dezember 2010 IV R 18/09, BFHE 232, 197, BStBl II 2011, 368; Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/62 S, BFHE 78, 496, BStBl III 1964, 190).
  • FG Düsseldorf, 29.03.2012 - 8 K 4014/10

    Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle - Voraussetzungen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der sich das Gericht anschließt, ist staatliches Lotterieunternehmen im Sinne der beiden genannten Vorschriften nur ein solches Unternehmen, das der Staat unmittelbar selbst betreibt oder das in der Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist (so schon: BFH, Urteil vom 14.03.1961 I 240/60 S, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1961, 212; ebenso: BFH, Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/62 S, BStBl III 1964, 190; zuletzt: BFH, Urteile vom 01.12.2010 IV R 18/09 und IV R 39/07, BStBl II 2011, 368 und Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2010, 842; nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2009, 14 K 5123/05 G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1854).
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.02.2011 - C-359/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3134
EuGH, 03.02.2011 - C-359/09 (https://dejure.org/2011,3134)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.2011 - C-359/09 (https://dejure.org/2011,3134)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - C-359/09 (https://dejure.org/2011,3134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsanwälte - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ebert

    Rechtsanwälte - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • EU-Kommission PDF

    Ebert

    Rechtsanwälte - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • EU-Kommission

    Ebert

    Rechtsanwälte - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Richtlinie 98/5/EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • Deutsches Notarinstitut

    Richtlinie 98/5/EG
    Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmemitgliedstaat: Erfordernis der Kammermitgliedschaft zulässige Ausübungsbedingung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwälte; Anerkennung der eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließenden Hochschuldiplome; Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem vom Qualifikationserwerb verschiedenen Mitgliedstaat; Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung des ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Führung der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats

  • rechtsportal.de

    Rechtsanwälte; Anerkennung der eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließenden Hochschuldiplome; Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem vom Qualifikationserwerb verschiedenen Mitgliedstaat; Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • blogspot.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ein ganz einfacher Fall

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Ebert

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövárosi Ítélötábla (Ungarn), eingereicht am 7. September 2009 - Donat Cornelius Ebert/Budapesti Ügyvédi Kamara

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövárosi Ítélötábla - Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1273
  • EuZW 2011, 236
  • DÖV 2011, 281
  • GewArch 2011, 222
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 03.02.2011 - C-359/09
    Somit ist festzustellen, dass weder die Richtlinie 89/48 noch die Richtlinie 98/5 der Anwendung nationaler Bestimmungen, gleich ob Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wie Vorschriften über Organisation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung, auf alle Personen, die den Rechtsanwaltsberuf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu diesem Beruf, entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 89/48 Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Budapesti Ügyvédi Kamara diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Diskriminierungsverbot angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, Randnr. 31).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 03.02.2011 - C-359/09
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Budapesti Ügyvédi Kamara diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Diskriminierungsverbot angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, Randnr. 31).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 234 EG -

    Auszug aus EuGH, 03.02.2011 - C-359/09
    Da es sich jedoch um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist, hindert Art. 3 der geänderten Richtlinie 89/48 den Aufnahmemitgliedstaat gleichwohl nicht, in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vom Antragsteller darüber hinaus die Ablegung einer Eignungsprüfung zu verlangen, sofern dieser Mitgliedstaat zuvor prüft, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller, C-118/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

    Auszug aus EuGH, 03.02.2011 - C-359/09
    Weiter ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 98/5, dass selbst ein Rechtsanwalt, der im Aufnahmemitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig ist, den gleichen Berufs- und Standesregeln wie die Rechtsanwälte unterliegt, die unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2010, Jakubowska, C-225/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 57).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-564/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Auszug aus EuGH, 03.02.2011 - C-359/09
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Budapesti Ügyvédi Kamara diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Diskriminierungsverbot angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Kraus, C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Gebhard, Randnr. 37, und vom 11. Juni 2009, Kommission/Österreich, C-564/07, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-431/17

    Monachos Eirinaios - Richtlinie 98/5/EG - Art. 3 - Art. 6 - Eintragung eines

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Februar 2011, Ebert (C-359/09, EU:C:2011:44), eine Rechtssache, die die Richtlinie 89/48, die durch die Richtlinie 2005/36 aufgehoben worden ist, und die Richtlinie 98/5 betraf, entschieden, dass diese beiden Richtlinien einander dadurch ergänzen, dass sie für die Rechtsanwälte der Mitgliedstaaten zwei Wege des Zugangs zum Rechtsanwaltsberuf in einem Aufnahmemitgliedstaat unter der dortigen Berufsbezeichnung einführen (vgl. Rn. 27 bis 35).

    33 Urteil vom 3. Februar 2011, Ebert (C-359/09, EU:C:2011:44, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Bamberg, 25.05.2011 - 3 U 7/11

    Irreführende Werbung: Führung des "Dr."-Titels durch einen deutschen Rechtsanwalt

    Dies hat der EuGH bereits entschieden (EuGH, Vorabentscheidung vom 03.02.2011 - C-359/09, veröffentlicht in NJW 2011, 1273-1274).
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